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Kündigungsschutz gilt weiter

Erschienen am 08. Februar 2010 | aktualisiert am 09. Februar 2010 | Christian Schultz, dpa / t-online.de/business
Eine Insolvenz ist noch kein Kündigungsgrund. (Foto: Martin Gerten/dpa/tmn)
Eine Insolvenz ist noch kein Kündigungsgrund. (Foto: Martin Gerten/dpa/tmn)
Arcandor, Schiesser, Escada, Märklin - die Liste bekannter Unternehmen, die in den vergangenen Monaten Pleite machten, ist lang. Tausende Arbeitsplätze fielen dadurch weg. Doch was bedeutet die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für Betrieb und Mitarbeiter? Die gute Nachricht: Die Insolvenz hebelt den gesetzlichen Kündigungsschutz nicht automatisch aus.

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"Die Insolvenz an sich ist kein Kündigungsgrund"

"In Deutschland ist die Meinung immer noch weit verbreitet, dass eine Insolvenz automatisch das Ende eines Betriebes ist", sagt Andrej Wroblewski, Insolvenzrechtsexperte im Vorstand der IG Metall. Dabei könnten Betriebe in einem Insolvenzverfahren durchaus gerettet werden. In manchen Fällen gelinge es sogar, das ursprüngliche Unternehmen zu sanieren. Ein weiteres Missverständnis ist, dass das Arbeitsrecht bei einer Insolvenz nicht mehr greife. Tatsächlich aber gilt nach wie vor der Kündigungsschutz. "Die Insolvenz an sich ist kein Kündigungsgrund", sagt Wroblewski.

Drei Monate maximale Kündigungsfrist

Es kann also auch dann nur aus Gründen gekündigt werden, die in der betroffenen Person oder ihrem Verhalten begründet liegen - oder, wenn dringende betriebliche Erfordernisse dies rechtfertigen. Allerdings liegt die maximale Kündigungsfrist im Insolvenzfall bei drei Monaten. Längere Fristen verlieren ihre Gültigkeit, auch tarifvertraglich vereinbarte Unkündbarkeitsvereinbarungen können durchbrochen werden.    

Ansprüche von Mitarbeitern und Gläubigern werden gleich behandelt

Doch der Fortbestand des grundsätzlichen Kündigungsschutzes hilft nicht unbedingt, erklärt Nathalie Oberthür, Anwältin für Arbeitsrecht in Köln: "Wenn kein Geld da ist, nutzt es auch nichts, dass man in Sachen Kündigungsschutz im Recht ist." Ein großer Irrtum sei, dass viele Mitarbeiter glauben, ihr Anspruch auf Gehalt habe Vorrecht. Doch selbst wenn es schon monatelang kein Geld mehr gegeben hat, würden diese Ansprüche genauso behandelt wie Ansprüche anderer Gläubiger - und das verheißt oft nichts Gutes.

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Insolvenzgeld beantragen

Auf der sicheren Seite ist man nur, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Insolvenz fortbesteht. "Doch meistens werden die Beschäftigten freigestellt", sagt Oberthür. Insofern könne es in bestimmten Situationen sogar besser sein, von sich aus zu kündigen. Sonst laufe man Gefahr, noch länger umsonst zu arbeiten. Um nicht ganz ohne Geld dazustehen, sei es wichtig, Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Das muss innerhalb von zwei Monaten nach der Insolvenzeröffnung geschehen. Wird diese Frist durch eigenes Verschulden versäumt, geht der Anspruch verloren, warnt Wroblewski.

Betriebsrat kann Sozialplan aushandeln

Der Anspruch auf Insolvenzgeld erfasst allerdings bei bestehendem Arbeitsverhältnis nur die Ansprüche, die in den letzten drei Monaten vor der Eröffnung der Insolvenz erarbeitet worden sind. Daher wird das Insolvenzgeld auch nur drei Monate lang gezahlt. "Es sichert die ausfallenden Löhne nur unzureichend ab", kritisiert der Gewerkschafter. Wenn Beschäftigte gekündigt werden sollen, kann der Betriebsrat mit dem Insolvenzverwalter einen Sozialplan aushandeln. Dafür gelten in insolventen Unternehmen besondere Bedingungen. So dürfe der Topf für den Sozialplan nur so groß sein, dass rechnerisch jeder Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von bis zu zweieinhalb Monatsgehältern erhält, erläutert Oberthür.

Ansprüche hängen davon ab, wie es mit der Firma weitergeht

Schwierig ist die Lage, wenn Vereinbarungen zu einer Abfindung vor der Insolvenz getätigt worden sind, das Geld jedoch noch nicht gezahlt wurde. Ähnlich wie ausstehende Löhne seien dies vor der Insolvenz entstandene Ansprüche, sagt Wroblewski. Und die würden in die normalen Insolvenzforderungen eingruppiert. "Wenn der Insolvenzverwalter irgendwann einmal Geld eingezogen hat, wird eventuell bezahlt." Das könne jedoch Jahre dauern. Welche Ansprüche Mitarbeiter nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens haben, hängt davon ab, ob und wie der Betrieb weitergeführt wird. Bleibt er erhalten - eine unwahrscheinliche Variante - oder wird er unter neuem Eigner in seiner Form unverändert weitergeführt - Experten sprechen von einem Betriebsübergang -, bleiben die Arbeitnehmerschutzvorschriften die gleichen. So will es Paragraf 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches.

"Viele Arbeitgeber wollen ihre eigene Mannschaft aufstellen"

Kommt es dagegen zu einer zwischenzeitlichen Stilllegung, gilt der Bestandsschutz nicht. Insofern versuchen einige neue Eigner, Betriebsübergänge zu vermeiden. "Viele Arbeitgeber wollen ihre eigene Mannschaft aufstellen", sagt Wroblewski. Diese Taktik kennt auch Oberthür: "Man versucht, das mit Transfergesellschaften zu umgehen, aus denen sich der Betriebserwerber ohne Sozialauswahl die besten Mitarbeiter aussucht." Zum Teil gebe es auch scheinbare Stilllegungen, obwohl das Geschäft weitergeführt wird.

Gläubiger und Schuldner stellen den Antrag

Grundsätzlich können Schuldner und Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen. Im Arbeitsrecht sind das der Arbeitgeber und die Beschäftigten, aber auch die Sozialversicherungsträger. Der Anspruch auf Insolvenzgeld entspricht dem Nettoarbeitsentgelt. Die Sozialversicherungsbeiträge zahlt die Bundesagentur für Arbeit.


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Quelle: Christian Schultz, dpa / t-online.de/business
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